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Vorkaufsrecht des Mieters
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Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Dritten verkauft, so steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu (§ 577 Abs. 1 BGB). Dies gilt für frei finanzierte Wohnungen genauso wie mit ein paar Besonderheiten für öffentlich geförderte Wohnungen. Daneben gibt es noch ähnliche Gestaltungen, die dem Vorkaufsrecht nicht unterliegen.
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