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Nutzungsentschädigung
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Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 546a BGB). Dabei hat der Vermieter die Wahl zwischen einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete und einer Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete.
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