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Hauswart
Die Kosten des Hauswarts kann der Vermieter nach § 556 Abs. 1, Abs. 2 BGB anteilig als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Zu den Kosten des Hauswarts gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.
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