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Anzeigepflicht
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Nach § 536c Abs. 1 BGB hat der Mieter dem Vermieter in drei Fällen unverzüglich Anzeige zu machen: Die Anzeigepflicht besteht, wenn im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt, eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache erforderlich wird oder sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
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